Jährlich stellen Unternehmen ihre Jahresrechnung auf und entscheiden, was mit dem überbleibenden Gewinn oder Verlust geschehen soll. Dabei haben Aktiengesellschaften grundsätzlich mehrere Möglichkeiten der Gewinnverwendung.
Als privatwirtschaftliches Unternehmen verfolgt jede Aktiengesellschaft das Ziel, die Erwartungen der Aktionären (Shareholder) zu erfüllen. Dies wird beispielsweise durch einen Anstieg des Aktienkurses oder die Ausschüttung eines Gewinnes erreicht. Beim ausschüttbaren Gewinn handelt es sich in der Regel um freien Cashflow, welcher nicht für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten benötigt wird. Durch diesen Gewinn wird die Liquidität eines Unternehmens sichergestellt. Mit aumico lässt sich ein skalierbares und vorteilhaftes Finanzreporting integrieren, auf dessen Basis eine optimale Gewinnverwendung berechnet werden kann.
Gewinnverwendung durch Reservenzuweisung
Der zu verwendende Bilanzgewinn ergibt sich aus einem Gewinnvortrag aus dem vorherigen Geschäftsjahr sowie dem laufenden Jahreserfolg. Der Verwaltungsrat schlägt eine Gewinnverwendung vor. Diese wiederum wird von der Generalversammlung beschlossen. Sofern eine Revisionsstelle eingebunden ist, muss diese zunächst prüfen, ob die angestrebte Gewinnverwendung dem schweizerischen Gesetz und den Statuten entspricht. Die Gewinnverwendung ist ein wichtiger Bestandteil der Unternehmensführung und muss den gesetzlichen Vorgaben und den Interessen der Aktionäre und des Verwaltungsrates entsprechen.
Vor der Ausschüttung einer Dividende oder einer Tantieme sind die gesetzlichen Reservenzuweisungen zu beachten. Diese werden als erste und zweite Zuweisung in die gesetzliche Gewinnreserve bezeichnet. Unter Reserven verstehen sich Rücklagen, welche die Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder auch auf freiwilliger Basis gebildet hat. Rücklagen dienen primär der finanziellen Absicherung eines Unternehmens. Wenn die Aktiengesellschaft aus dem Jahresgewinn Reserven bildet, können die Rücklagen erhöht werden. Dagegen vermindern sie sich, wenn ein Unternehmen einen Jahresverlust ausweisen muss und diesen mit den Mitteln aus Reserven ausgleicht.
Nach Erfüllung der gesetzlichen Reservezuweisungen kann die Generalversammlung die Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre beschliessen. Die Höhe der Dividende wird vom Verwaltungsrat vorgeschlagen und von der Generalversammlung beschlossen. Die Ausschüttung von Tantiemen an den Verwaltungsrat muss ebenfalls von der Generalversammlung beschlossen werden.
Ordentliche Zuweisung
Bei der ordentlichen Zuweisung in die gesetzliche Gewinnreserve wird zwischen der ersten und der zweiten Zuweisung unterschieden. Die erste Zuweisung beinhaltet nach Art. 671 Abs. 1 OR die Mindestzufuhr im Verhältnis zum Grundkapital und wird innerhalb einer bestimmten Zeitspanne erfüllt. Sobald diese Zahlungen erfolgt sind, können sie nicht mehr zurückgefordert werden. Eine Aktiengesellschaft muss 5 % des Jahresgewinnes, so lange bis die allgemeine Reserve 20 % des einbezahlten Aktien- und Partizipationskapitals erreicht hat, in die Reserve einzahlen. Ausgenommen davon sind Erträge aus dem Erlös der Ausgabe von neuen Aktien oder anderen Wertpapieren. Der Gewinnvortrag wird dabei nicht einbezogen und ein möglicher Verlustvortrag kann bereits vorab vom Jahresergebnis abgezogen werden.
Darüber hinaus muss jedes Unternehmen eine zweite Zuweisung vornehmen, um die eigene finanzielle Situation zu stärken. Diese erfolgt nach Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 OR in Höhe von 10 % aller ausgeschütteten Beträge, welche 5 % des dividendenberechtigten Aktien- und Partizipationskapitals übersteigen. Die zweite Zuweisung muss so lange erfolgen, bis diese 50 % des nominellen Aktien- und Partizipationskapitals erreicht hat. Eine Ausnahme gilt für Holdinggesellschaften, welche von der Zuweisung befreit sind.
Ausserordentliche Zuweisung
Zusätzlich müssen ausserordentliche Zuweisungen in die gesetzliche Kapitalreserve erfolgen. Hierzu gehört nach Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 OR ein Agio aus Emission von Aktien und Partizipationsscheinen, wenn dieses nicht zur Deckung festgelegter Emissionskosten verwendet wird. Weiterhin zählen Kaduzierungsgewinne und Buchgewinne aus der Herabsetzung des Aktienkapitals hierzu.
Zudem können die Statuten weitere Zuweisungen in die Reserven vorsehen (Art. 672 OR und Art. 673 OR). Statutarische Reserven sind grundsätzlich unter den freiwilligen Gewinnreserven zu bilden. Auf Antrag des Verwaltungsrates kann die Generalversammlung letztlich weitere Reservezuweisungen beschliessen. Diese sind unter den freiwilligen Gewinnreserven zu bilanzieren.
Vorteile eines Gewinnverwendungsplans
Ein Gewinnverwendungsplan widmet sich rechtlichen sowie betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Dabei ist insbesondere ersichtlich, welche Grösse der Beschlussfassung durch die Generalversammlung unterliegt und welche Anteile des Gewinnes in der Gesellschaft zurückbehalten werden. Weiterhin wird dargestellt, welcher Saldo auf die neue Rechnung vorgetragen wird und welche Anteile ausgeschüttet werden.
Um einen Gewinnverteilungsplan zu erstellen, müssen gesetzliche und freiwillige Reservenzuweisungen sowie Grunddividende und Superdividende vom Bilanzgewinn abgezogen werden. Der Gewinnverteilungsplan ist häufig auch die Grundlage für die Berechnung von Dividenden. Er zeigt den Unternehmern, wie viel liquide Mittel für die Aufteilung verfügbar sind und wie diese verteilt werden können.
Anspruch auf Gewinnausschüttung
Gemäss Artikel 660 Absatz 1 des OR hat ein Aktionär ein Anrecht auf einen angemessenen Anteil an den Gewinnen des Unternehmens. An dieser Stelle muss jedoch immer der Schutz der Gläubiger und des Eigenkapitals sichergestellt werden. Letzteres gilt als Sicherheitsmassnahme für die Gläubiger. In der Praxis ist die Gewinnausschüttung auch ein unternehmerisches Entscheidungsfeld, da der Verwaltungsrat Richtlinien zur Dividendenzahlung vorgibt. Dabei können neben der ergebnisabhängigen Dividendenpolitik auch konstante Dividendenpolitiken und Mischformen beobachtet werden.
Die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Dividende liegen darin, dass die Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr einen Gewinn erzielt hat, über ausreichende Mittel verfügt und diese Mittel keiner Ausschüttungssperre unterliegen. Es kann grundsätzlich zwischen zwei Arten von Dividenden unterschieden werden. Die Grunddividende ist eine Ausschüttung, deren Höhe maximal 5 % des Aktienkapitals beträgt. Übersteigt die Höhe der Dividende 5 % des Aktienkapitals, wird von einer Superdividende gesprochen. Nutzen Sie das innovative Tool von aumico und automatisieren Sie die Erstellung der Jahresrechnung. Auf dieser Basis lässt sich bequem ein korrekter Gewinnverwendungsplan erstellen.